 |

 |
Gunter Crößmann, Sprecher d. Arbeitskreises Heimgesetz
 |
Heimaufsichten sollten auf Ergebnisqualität achten
und neue Wohn- und Betreuungsformen ermöglichen
(Filmsymbol für Video-O-Töne bitte anklicken)
Betreute Wohngemeinschaften - auch PflegeWGs genannt - stehen als neue Form der Versorgung von Pflegebedürftigen
neben der traditionellen häuslichen Betreuung und der vollstationären Pflege im Heim. Mit einer besonderen Form, der ambulant
betreuten Pflege-Wohngemeinschaft, beschäftigte sich der 3. Fachtag des Münchner Sozialreferats am 23.1.07 im Kulturhaus Milbertshofen.
Gunter Crößmann, Sprecher des bundesweiten Arbeitskreises Heimgesetz (und ltd. Regierungsdirektor im Regierungspräsidium Gießen), referierte über die rechtliche Gratwanderung zwischen
Kleinstheim und eigener Häuslichkeit, auf die sich Gründer von ambulant betreuten Wohngemeinschaften begeben. Auch die Heimaufsichten
stehen vor einer neuen Situation, so Crößmann. Seiner Einschätzung nach sind professionell organisierte PflegeWGs auch im
Schutzrahmen des Heimgesetzes möglich. Es bedürfe lediglich einer Weiterentwicklung.
Herr Crößmann,
Sie verteidigen das Heimgesetz gegen den Vorwurf, es vereitele durch starre und unpassende Anforderungen die Gründung
gewerblicher PflegeWGs und deren Versuch, Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Warum hört man
dann immer wieder, dass Einrichtungen z.B. an ein paar fehlenden Quadratmetern scheitern?
Gunter Croessmann antwortet im Video (0.55)
Was raten Sie Pflegeexperten, die eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gründen wollen, bei ihrer zuständigen
Heimaufsicht aber auf Ablehnung stoßen?
Gunter Croessmann antwortet im Video (1.11)
Was wäre z.B. möglich?
Gunter Croessmann antwortet im Video (0.46)
Prinzipiell geht also vieles. Auch das Angebot an öffentlichen Hilfen und Wohnformen wird immer breiter, so dass
ein Pflegebedürftiger bzw. seine Angehörigen es immer schwerer haben, das in ihrem Fall genau Passende auszuwählen.
Unsere europäischen Nachbarn haben daher bereits eigene Ratgeber installiert...
Gunter Croessmann antwortet im Video (0.51)
Weitere Interviews zum Fachtag des Münchner Sozialreferats:
Ursula Kremer-Preiß, Kuratorium Deutsche Altershilfe
Annette Schwarzenau, Vorsitzende des Berliner Vereins für Selbstbestimmtes Wohnen e.V.
Gertraud von Gaessler, Leiterin des Sozialamtes der Stadt München
Aus dem Vortrag von Gunter Crößmann beim Fachtag "Ambulant betreute Wohngemeinschaften" des Sozialreferats München am 23.1.07:
Heimaufsichten unterscheiden heute hauptsächlich
folgende Wohn- und Betreuungsformen
barrierefreie Wohnungen
angepasste Wohnungen
betreutes Wohnen (BW)
1.) Service-Wohnen
1.1.) altengerechte Anpassungsmaßnahmen im Wohnungsbestand
1.2.) selbstorganisierte Gruppenwohnprojekte
1.3.) Wohnprojekte mit integriertem Serviceangebot
2.) Hausmeistermodell
3.) BW mit Ansprechpartner, ohne sozialen Dienst
4.) BW mit Ansprechpartner und sozialem Dienst
5.) BW in einer Einrichtung mit Pflegeabteilung
6.) BW in einer an ein Pflegeheim angekoppelten Wohnanlage
betreutes Wohnen zu Hause
Wohnstift
selbstorganisierte Wohn- oder Hausgemeinschaft
integriertes Wohnen
Altendorf
ambulant betreute Wohngemeinschaften
Hausgemeinschaften
Die Frage, ob eine Wohn- oder Betreuungsform heimgesetzlich Sonderrechte
in Anspruch nehmen darf, hängt davon ab, ob eine strukturelle Abhängigkeit besteht oder ob Bewohner/Mieter/Gäste in allen
Lebenlagen frei entscheiden können.
Wichtige Detailfragen:
Werden lediglich allgemeine Betreuungsleistungen wie Hausmeister- oder Notrufdienst angeboten?
Sind die Bewohner auf Fremdverpflegung angewiesen?
Wer stellt im Notfall die Verpflegung sicher?
Wie sieht der tatsächliche Betreuungsbedarf aus?
Wer entscheidet über neue Mieter/Bewohner?
Wer wählt den (ambulanten) Pflegedienst aus?
Wer entscheidet über tagesstrukturierende Angebote?
Kriterien für eine Anwendbarkeit des Heimgesetzes:
1. Personenkreis
Selbstständigkeit der Bewohner (eigene Haushaltsführung)
Schutzbedürfnis der Bewohner
2. Konzeption des Anbieters
-> Angebotspalette/ Leistungsbeschreibung
3. Organisationsgefüge
-> in welchen Beziehungen stehen Vermieter, Betreuungsanbieter (einschl. Verpflegung) und ggf. Bewohner? (tatsächlich freie Wahl aus Angeboten?)
4. Bauliche Ausstattung
Empfehlungen Gunter Crößmanns:
Mut zum verantwortbaren kalkulierten Risiko
engmaschige Begleitung
rechtliche Spielräume nutzen
kreative Weiterentwicklung der Altenhilfe fördern
Ergebnisqualität im Auge behalten
Thesen Gunter Crößmanns:
Das Heimgesetz kann als Chance für die Entstehung und Weiterentwicklung neuer Wohn- und Betreuungsformen genutzt werden
Auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Konzeption gilt es, ergebnisorientiert (gesetzliche) Spielräume zu erkennen
und zu nutzen
Bereits der aktuelle Gesetzestext und die Verordnungen zum Heimgesetz lassen viele Abweichungen von vermeintlich
starren Vorschriften zu -> z.B. Befreiungen/ Absehen von Vorschriften der Heimmindestbau- wie auch der
Heimpersonalverordnung
Der bisher vernachlässigten Heimmitwirkungsverordnung sollte mehr Beachtung geschenkt werden
Literaturhinweis
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge:
Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Anwendung des Heimrechts auf
moderne Wohn- und Betreuungsformen für ältere Menschen, 2006, zu beziehen über den Eigenverlag des Deutschen Vereins (5,50 €)
|
 |
|
|
|