Gunter Crößmann, Sprecher d. Arbeitskreises Heimgesetz

Heimaufsichten sollten auf Ergebnisqualität achten
und neue Wohn- und Betreuungsformen ermöglichen


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Betreute Wohngemeinschaften - auch PflegeWGs genannt - stehen als neue Form der Versorgung von Pflegebedürftigen neben der traditionellen häuslichen Betreuung und der vollstationären Pflege im Heim. Mit einer besonderen Form, der ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft, beschäftigte sich der 3. Fachtag des Münchner Sozialreferats am 23.1.07 im Kulturhaus Milbertshofen. Gunter Crößmann, Sprecher des bundesweiten Arbeitskreises Heimgesetz (und ltd. Regierungsdirektor im Regierungspräsidium Gießen), referierte über die rechtliche Gratwanderung zwischen Kleinstheim und eigener Häuslichkeit, auf die sich Gründer von ambulant betreuten Wohngemeinschaften begeben. Auch die Heimaufsichten stehen vor einer neuen Situation, so Crößmann. Seiner Einschätzung nach sind professionell organisierte PflegeWGs auch im Schutzrahmen des Heimgesetzes möglich. Es bedürfe lediglich einer Weiterentwicklung.


Herr Crößmann, Sie verteidigen das Heimgesetz gegen den Vorwurf, es vereitele durch starre und unpassende Anforderungen die Gründung gewerblicher PflegeWGs und deren Versuch, Pflegebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Warum hört man dann immer wieder, dass Einrichtungen z.B. an ein paar fehlenden Quadratmetern scheitern?



Gunter Croessmann antwortet im Video
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Was raten Sie Pflegeexperten, die eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gründen wollen, bei ihrer zuständigen Heimaufsicht aber auf Ablehnung stoßen?



Gunter Croessmann antwortet im Video
(1.11)


Was wäre z.B. möglich?



Gunter Croessmann antwortet im Video
(0.46)


Prinzipiell geht also vieles. Auch das Angebot an öffentlichen Hilfen und Wohnformen wird immer breiter, so dass ein Pflegebedürftiger bzw. seine Angehörigen es immer schwerer haben, das in ihrem Fall genau Passende auszuwählen. Unsere europäischen Nachbarn haben daher bereits eigene Ratgeber installiert...



Gunter Croessmann antwortet im Video
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Weitere Interviews zum Fachtag des Münchner Sozialreferats:

  • Ursula Kremer-Preiß, Kuratorium Deutsche Altershilfe

  • Annette Schwarzenau, Vorsitzende des Berliner Vereins für Selbstbestimmtes Wohnen e.V.

  • Gertraud von Gaessler, Leiterin des Sozialamtes der Stadt München



  • Aus dem Vortrag von Gunter Crößmann beim Fachtag "Ambulant betreute Wohngemeinschaften" des Sozialreferats München am 23.1.07:

    Heimaufsichten unterscheiden heute hauptsächlich
    folgende Wohn- und Betreuungsformen

  • barrierefreie Wohnungen
  • angepasste Wohnungen
  • betreutes Wohnen (BW)
    1.) Service-Wohnen
    1.1.) altengerechte Anpassungsmaßnahmen im Wohnungsbestand
    1.2.) selbstorganisierte Gruppenwohnprojekte
    1.3.) Wohnprojekte mit integriertem Serviceangebot
    2.) Hausmeistermodell
    3.) BW mit Ansprechpartner, ohne sozialen Dienst
    4.) BW mit Ansprechpartner und sozialem Dienst
    5.) BW in einer Einrichtung mit Pflegeabteilung
    6.) BW in einer an ein Pflegeheim angekoppelten Wohnanlage
  • betreutes Wohnen zu Hause
  • Wohnstift
  • selbstorganisierte Wohn- oder Hausgemeinschaft
  • integriertes Wohnen
  • Altendorf
  • ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Hausgemeinschaften

  • Die Frage, ob eine Wohn- oder Betreuungsform heimgesetzlich Sonderrechte in Anspruch nehmen darf, hängt davon ab, ob eine strukturelle Abhängigkeit besteht oder ob Bewohner/Mieter/Gäste in allen Lebenlagen frei entscheiden können.

    Wichtige Detailfragen:
  • Werden lediglich allgemeine Betreuungsleistungen wie Hausmeister- oder Notrufdienst angeboten?
  • Sind die Bewohner auf Fremdverpflegung angewiesen?
  • Wer stellt im Notfall die Verpflegung sicher?
  • Wie sieht der tatsächliche Betreuungsbedarf aus?
  • Wer entscheidet über neue Mieter/Bewohner?
  • Wer wählt den (ambulanten) Pflegedienst aus?
  • Wer entscheidet über tagesstrukturierende Angebote?

  • Kriterien für eine Anwendbarkeit des Heimgesetzes:
    1. Personenkreis
  • Selbstständigkeit der Bewohner (eigene Haushaltsführung)
  • Schutzbedürfnis der Bewohner
  • 2. Konzeption des Anbieters
    -> Angebotspalette/ Leistungsbeschreibung
    3. Organisationsgefüge
    -> in welchen Beziehungen stehen Vermieter, Betreuungsanbieter (einschl. Verpflegung) und ggf. Bewohner? (tatsächlich freie Wahl aus Angeboten?)
    4. Bauliche Ausstattung

    Empfehlungen Gunter Crößmanns:
  • Mut zum verantwortbaren kalkulierten Risiko
  • engmaschige Begleitung
  • rechtliche Spielräume nutzen
  • kreative Weiterentwicklung der Altenhilfe fördern
  • Ergebnisqualität im Auge behalten

  • Thesen Gunter Crößmanns:
  • Das Heimgesetz kann als Chance für die Entstehung und Weiterentwicklung neuer Wohn- und Betreuungsformen genutzt werden
  • Auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Konzeption gilt es, ergebnisorientiert (gesetzliche) Spielräume zu erkennen und zu nutzen
  • Bereits der aktuelle Gesetzestext und die Verordnungen zum Heimgesetz lassen viele Abweichungen von vermeintlich starren Vorschriften zu -> z.B. Befreiungen/ Absehen von Vorschriften der Heimmindestbau- wie auch der Heimpersonalverordnung
  • Der bisher vernachlässigten Heimmitwirkungsverordnung sollte mehr Beachtung geschenkt werden

  • Literaturhinweis
    Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge:
    Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Anwendung des Heimrechts auf moderne Wohn- und Betreuungsformen für ältere Menschen, 2006, zu beziehen über den Eigenverlag des Deutschen Vereins (5,50 €)