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Gertraud von Gaessler, Sozialreferat München
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"Die PflegeWG gibt der Individualität des Pflegebedürftigen
eine größere Chance"
(Filmsymbol für Video-O-Töne bitte anklicken)
Betreute Wohngemeinschaften - auch PflegeWGs genannt - stehen als neue Form der Versorgung von Pflegebedürftigen
neben der traditionellen häuslichen Betreuung und der vollstationären Pflege im Heim. Mit einer besonderen Form, der ambulant
betreuten Pflege-Wohngemeinschaft, beschäftigte sich der 3. Fachtag des Münchner Sozialreferats am 23.1.07 im Kulturhaus Milbertshofen.
Die Begrüßung der Teilnehmer aus ganz Deutschland übernahm Gertraud Gaessler, Leiterin des Amts für Soziale Sicherung im Sozialreferat der
bayerischen Landeshauptstadt. Wir fragten Frau von Gaessler, worin sie die tendenziellen Vorteile einer ambulant betreuten
PflegeWG sieht:
Gertraud von Gaessler antwortet im Video
Immer mehr Angehörige von Pflegebedürftigen, aber auch professionelle Pflegekräfte tragen sich mit dem Gedanken,
eine PflegeWG zu gründen, stoßen dabei aber noch auf einige Hindernisse...
Gertraud von Gaessler antwortet im Video
Welche Möglichkeiten hat die Stadt München,
die Gründung von ambulant betreuten PflegeWGs zu unterstützen?
Gertraud von Gaessler antwortet im Video
Worauf kommt es Ihrer Ansicht nach jetzt vor allem an?
Gertraud von Gaessler antwortet im Video
Zum Thema Neue Wohnformen -> mehr
Weitere Interviews zum Fachtag des Münchner Sozialreferats:
Ursula Kremer-Preiß, Kuratorium Deutsche Altershilfe
Annette Schwarzenau, Vorsitzende des Berliner Vereins für Selbstbestimmtes Wohnen im Alter e.V.
Gunter Crößmann, Sprecher des bundesweiten Facharbeitskreises Heimgesetz
Das Sozialreferat hat einen Leitfaden zur Umsetzung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft in München zusammengestellt,
der auch Gründungsinteressenten außerhalb der Stadt als Orientierung dienen kann. Wir veröffentlich daher einige Auszüge.
Zielgruppe:
Menschen mit Demenz
Menschen mit schwereren körperlichen Gebrechen
Menschen mit psychiatrisch begründetem Pflegebedarf
Menschen mit Behinderungen
1. Anerkennung als gemeinschaftliches Wohnen
Allgemeine Voraussetzungen
Das bayerische Sozialministerium sieht in seinem Rundschreiben vom 1.12.03 keine Anwendung des Heimgesetzes, wenn es sich
weder um Einrichtungen unter der Verantwortung eines Trägers handelt noch die Wohngruppen personenneutral betrieben werden.
D.h., dass durch Einzug in eine Wohngemeinschaft eine natürliche, nicht dem heimgesetz unterliegende Gemeinschaft dann gebildet wird,
wenn die Bewohnergemeinschaft selbstständig und unabhängig ist, insbesondere in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen
eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und damit zusammenhängende Fragen bestimmt.
Eine Demenzerkrankung steht dem nicht entgegen, wenn Demenzpatienten durch eine Bezugsperson (Angehörige, Freunde etc.)
vertreten werden. Außenstehende Dritte dürfen keine Einflussmöglichkeiten haben, wobei Bezugspersonen bzw. gesetzliche Betreuer
nicht als außenstehende Dritte gelten.
Eine Privatwohnung, die von den einzelnen Bewohnern im direkten oder Untermietverhältnis (nicht als einzelne Untermietzimmer)
angemietet wird, unterliegt nicht der Heimmindestbau-Verordnung und ist nicht als Sonderbau zu betrachten (Brandschutz usw.).
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, erfahren Sie bei der Heimaufsicht.
2. Raumkonzept
Die Beratungsstelle Barrierefreies Bauen der Bayerischen Architektenkammer steht bei der
baulichen Konzeption als Ansprechpartner zur Verfügung und bietet u.a. Informationen zum Ideenwettbewerb "Demenz-Wohngemeinschaften".
Geprüft wird die Nutzung als ambulant betreute Wohngemeinschaft von der Lokalbaukommission im Planungsreferat.
2.1 Allgemeines Raumkonzept
Fläche: mind. 30 qm und max. 40 qm je Bewohner einschließl. Gemeinschaftsräumen
Individualräume: je Bewohner mind. 12 bis 15 qm
Gruppenräume: Wohnzimmer/ -küche (in räumlicher Nachbarschaft oder ineinander übergehend), in denen gemeinsame Aktivitäten
stattfinden können
Nebenräume: für Waschmaschine(n), Trockner, Lagerung von Haushalts-, Pflege- und Therapiebedarf, Gästezimmer (jedoch
kein Personalraum!)
Sanitärräume: 2 WCs (eines davon DIN 18025 Teil 1), eine Dusche, eine Badewanne, möglichst je Bewohner ein Waschbecken,
jedoch nicht unbedingt im Individualraum
Außenbereich: Sinnvoll wäre ein Zugang zu einem geschützten Garten, einer Terrasse o.ä.
Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV) berechnet. Die Individualräume dürfen keine Durchgangsräume sein.
Neubau im sozialen Wohnungsbau
Das aktuelle Konzeptionspapier der Obersten Baubehörde für den Bereich der Sozialen Wohnraumförderung
sieht u.a. Gruppenwohnungen vor, die entweder aus einzelnen Appartements oder aus 2-Zimmer-Wohnungen für selbstbestimmtes
Wohnen bestehen. Möglich sind auch Gruppenwohnungen mit einzelnen Wohnschlafräumen und je eigener Nasszelle sowie
zusätzlichen Gemeinschaftsflächen.
Die Gestaltung einer Wohngemeinschaft erstreckt sich in der Regel über mehrere Wohnungen. Im sozialen Wohnungsbau
(vgl. § 9 Wohnraumförderungsgesetz) sollte ein
Rückbau in den gegebenen Wohnungsschlüssel möglich bleiben. Die Umbaukosten müssen vom Träger aufgebracht werden.
Außerhalb des sozialen Wohnungsbaus muss mit dem Eigentümer über die Umbaukosten verhandelt werden.
Betreuungskonzept
Es sollte vorgesehen werden. Es wird durch das Sozialreferat geprüft. Selbsthilfe kann durch ambulante Dienste von der Betreuung
bis zur Pflege unterstützt werden.
Förderung
-> Referat für Stadtplanung und Wohnungsbau
-> Sozialreferat/ Hilfen im Alter
Wohnungsanpassung im Bestand
Ansprechpartner:
Pflegekassen
Landeshauptstadt München, Sozialbürgerhäuser
Alten- und Service-Zentren
Beratungsstelle Wohnen, Verein Stadtteilarbeit
Finanzierung im Rahmen der Sozialhilfe
Bei Bedürftigkeit können im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden:
Mietkosten
Grundmiete im Rahmen des Münchner Mietspiegels (z.B. Neubau ab 1978 aktuell gültige Mietobergrenze 429,50 € für einen
Einpersonenhaushalt, Stand Januar 06)
Betriebskosten
Heizung ohne Warmwasser
sonstige Nebenkosten
Sicherung des Lebensunterhaltes
Sozialhilfe
Sozialhilfe erhalten die Bewohner der WG i.d.R. als Geldleistung (z.B. als Regelsatz).
Es gibt u.a.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kap. 3 des SGB XII. Diese Leistung kommt nur für Nicherwerbstätige bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in Betracht.
Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach Kap. 4 des SGB XII für > 65-Jährige
Der Regelsatz (der persönliche monatliche Bedarf) eines Haushaltsvorstandes ist derzeit (Jan. 07) für München auf 345 € festgelegt.
Erstausstattung
Die Finanzierung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten in angemessenem Umfang ist nur für die Erstausstattung einer Wohnung, i.d.R. als
Geldleistung, möglich.
Pflegekosten
Der Umfang des pflegerischen Bedarfs wird durch den MDK festgestellt. Die Feststellung der Pflegestufe durch die Pflegekassen ist auch für
den Sozialhilfeträger bindend. Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, übernimmt auf Antrag der Sozialhilfeträger die
Restkosten. Jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen wie z.B. kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen
vorhanden und der Versorgungsbedarf angemessen ist.
Betreuungsleistungen
Betreuungsleistungen, die nicht der Hilfe zur Pflege zuzurechnen sind, werden dann finanziert, wenn eine wesentliche Behinderung im Sinne des
SGB XII vorliegt. Die Feststellung erfolgt durch ein Gutachten.
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem individuellen Betreuungsumfang. Erforderlich ist eine Entgeltvereinbarung
mit dem jeweiligen Leistungserbringer.
Am 4.7.07 beschloss der Sozialausschuss des Stadtrates ein neues Altenhilfekonzept für die Stadt München. Danach sollen erneut
20 Mio Euro in Angebote für Ältere und Pflegebedürftige investiert werden. Das sogenannte Case-Management soll ausgebaut werden,
d.h. die Fachkräfte in den Sozialbürgerhäusern sollen unterstützt werden in ihren Bemühungen, die richtige Versorgung für
Ältere zu finden. Die häusliche Pflege soll durch einen Ausbau ambulanter Maßnahmen und eine Förderung der Tagespflege verbessert werden.
Pflegebedürftige sollen so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung bleiben können. Der Sozialausschuss bekennt sich in seinem
Beschluss ausdrücklich zur Unterstützung
ambulant betreuter Wohngemeinschaften.
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